Kündigung in Schweren Zeiten

Kann ein Betrieb während der Corona Krise kündigen? 

Betriebsbedingte Kündigungen sind unter Umständen möglich, allerdings muss der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer nachweisen, dass es keine andere Möglichkeit gibt, als eine Kündigung auszusprechen.

Man spricht hier von dringenden betrieblichen Gründen. diese liegen vor, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Neustrukturierung seines Unternehmens entschließt, bei der einer oder mehrere Arbeitsplätze entfallen. Diese unternehmerischen Entscheidungen sind wegen des Grundsatzes der freien Unternehmerentscheidung nur begrenzt an den Arbeitsgerichten überprüfbar. Es kann nur überprüft werden, ob die Entscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war. Außerdem kann das Gericht prüfen, ob durch die Maßnahme wirklich das Beschäftigungsbedürfnis des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer entfallen ist. Anwälte für Arbeitsrecht in Berlin hier finden

Mögliche Entscheidungen von Unternehmern, die ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen können, sind beispielsweise:

  • Rationalisierungsmaßnahmen wie Personalreduzierungen durch Leistungsverdichtung,
  • Änderungen des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz,
  • Übertragung von bestimmten Arbeiten auf einen Subunternehmer (Outsourcing).

Fehlt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?

Die Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse zeigt sich dadurch, dass keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers besteht. Eine Weiterbeschäftigung ist möglich, wenn sie für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber durchführbar und zumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn im Unternehmen ein freier und vergleichbarer Arbeitsplatz besteht, für den der Arbeitnehmer ausreichend qualifiziert ist.

Als frei ist ein Arbeitsplatz anzusehen, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht besetzt ist, innerhalb oder kurz nach der Kündigungsfrist frei wird. Für einen solchen freien Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber in dem Kündigungszeitraum keine externen Bewerber einstellen. Kommen mehrere Arbeitnehmer für einen freien Arbeitsplatz in Betracht, sind bei der Auswahl, ebenso wie bei der Kündigung, soziale Belange zu berücksichtigen. Als frei gilt prinzipiell auch jeder Arbeitsplatz, der im Kündigungszeitraum von einem Leiharbeiter besetzt ist.

Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Qualifikationen zu der Arbeitsleistung fähig ist. Die Kriterien hierfür kann aber wiederum der Arbeitgeber im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens festlegen. Für mehr Information zum Thema Kündigung: Rechtsanwälte Dr. Breuer Anwälte für Arbeitsrecht in Berlin

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